Begriffschaos ade, wir klären dich auf – von A bis Z
Branchenjargon ist nicht dein Ding? Unser Glossar klärt dich auf!
Die Ausnahmebewilligung wird dann wichtig, wenn eine Agentur ein Model engagieren möchte, das noch nicht 15 Jahre alt ist. Die arbeitsmäßige Beschäftigung derart junger Kinder ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde dieses Verbot allerdings aussetzen und eine Ausnahmebewilligung für Kinder von 3 bis 15 Jahren erteilen.
Die Beschäftigung als Model fällt in § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). In Absatz 1, Nr. 2 Satz 1 sind alle wichtigen Dinge rund um Musik- und andere Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern und auf Film- und Fotoaufnahmen geregelt.
Festgeschrieben ist dort auch, dass eine Ausnahmebewilligung in folgenden Fällen ausgestellt werden muss:
Wenn ein Kind zwischen 3 und 6 Jahren bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr arbeiten soll.
Wenn ein Kind über 6 Jahren bis zu drei Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 und 22 Uhr arbeiten soll.
Um eine Ausnahmebewilligung beantragen zu können, müssen Arbeitgeber ein Formular ausfüllen.
Folgende Informationen werden dabei abgefragt:
Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse)
Beschäftigungszeitraum (Datum, Anzahl der Tage, Uhrzeiten, Gesamtdauer)
Bezeichnung der Produktion/Veranstaltung
Name des Verantwortlichen
Anschrift des Beschäftigungsortes
Tätigkeit des Kindes
Name der Aufsichtsperson
Da besonders Kinder und deren Erziehungsberechtigte vor dem ersten Modelauftrag nicht so recht wissen, was auf sie zukommt, haben wir bei Jobwork für dich die wichtigsten Infos zu diesem Thema zusammengetragen.
Damit die zuständige Stelle eine Ausnahmebewilligung für die arbeitsmäßige Beschäftigung von Kindern erteilt, müssen einige Bedingungen erfüllt bzw. Punkte abgehakt werden.
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung nur dann erteilen, wenn:
sich das zuständige Jugendamt damit beschäftigt hat
die Erziehungsberechtigten ihre schriftliche Einwilligung zum Beschäftigungsverhältnis gegeben haben
eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die gesundheitliche Bedenken hinsichtlich der Beschäftigung ausräumt (Achtung: Diese darf nicht älter als 3 Monate sein!)
nachweislich Vorkehrungen zum Schutz der körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes getroffen wurden
nachweislich Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Kindes getroffen wurden
Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während der Arbeit garantiert werden können
auf einen Einsatz im Rahmen der Beschäftigung eine Pause von mindestens 14 Stunden folgt
das schulische Fortkommen nicht leidet
Eine Erfüllung all dieser Vorgaben bedeutet nicht automatisch, dass die Aufsichtsbehörde die Ausnahmebewilligung erteilen muss! Zudem hat die Behörde das Recht, die Bewilligung jederzeit zu widerrufen. Die Bewilligung ist außerdem erst dann gültig, wenn sie der Arbeitgeber in Empfang genommen hat.
In der Regel stellt die zuständige Behörde keine Standard-Bewilligungen aus, sondern legt in jedem neuen Fall die geltenden Regeln konkret fest.
Geregelt werden dabei üblicherweise folgende Punkte:
An welchen Tagen darf das Kind arbeiten?
Zu welchen Zeiten darf das Kind arbeiten?
Wie lange dauert das Beschäftigungsverhältnis?
Wie lange dauern die Ruhepausen?
Wann sind die Ruhepausen einzulegen?
Wie lange darf sich das Kind maximal an der Beschäftigungsstätte aufhalten?
Ja, es gibt oft festgelegte Fristen für die Beantragung von Ausnahmebewilligungen. Es ist wichtig, diese Fristen einzuhalten, um den reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.